Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen bis 31. März 2022 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
  3. Absatz 3Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
  4. Absatz 4Absatz eins, bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.
  5. Absatz 5Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Absatz eins, bis 5 gelten für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.
    4. Ziffer 4
      freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
    Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 5, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  8. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
  9. Absatz 9Absatz eins, bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins, bis 6 treten mit Ablauf des 31. März 2022 Anmerkung 1) außer Kraft. Die Absatz 5,, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  10. Absatz 10Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins, bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Absatz und
    3. Ziffer 3
      Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021,
    gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

(__________________

Anmerkung 1: Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2021, lautet: „In Paragraph 3 a, Absatz eins, und 9 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.“. Die in Absatz 9, zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „31. Dezembers 2021“.)

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40240544

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40240544

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