Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,

Anmerkung, Absatz eins, bis 5 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 6Absatz eins, bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Absatz 4,, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 5, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  3. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend tätig.

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40231867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40231867

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