(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.Absatz eins, bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Absatz 4, 5, 7, und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.