(7)Absatz 7Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.