Absatz 6,Absatz eins, 3 a, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Absatz eins, bis 5 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Absatz 4, 5, 7, und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.