(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten fürAbsatz eins, bis 4 gelten für
Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
für Dienstnehmerinnen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die bei Inkrafttreten der Abs. 1 bis 4 als Bundesrecht in Kraft sind,für Dienstnehmerinnen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die bei Inkrafttreten der Absatz eins, bis 4 als Bundesrecht in Kraft sind,
freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.