Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

24.03.2021

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
  3. Absatz 3Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
  4. Absatz 4Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Absatz eins, bis 4 gelten für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für Dienstnehmerinnen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die bei Inkrafttreten der Absatz eins, bis 4 als Bundesrecht in Kraft sind,
    4. Ziffer 4
      freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
    Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
  6. Absatz 6Absatz eins, bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 31 März 2021 außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 5, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  8. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend tätig.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40229123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40229123

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