Sonderfreistellung COVID-19
§ 3a.Paragraph 3 a,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten
Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2022Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022,
Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)
(7)Absatz 7Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9)Absatz 9Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.Absatz eins bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Absatz 5,, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden. (10)Absatz 10Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer SchwangerenDienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins, bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren nach § 3a in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021,
gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.