Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten

Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022,

Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  2. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
  3. Absatz 9Absatz eins bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Absatz 5,, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  4. Absatz 10Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins, bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Absatz und
    3. Ziffer 3
      Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021,

gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40242865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40242865

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