Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Paragraph 63 b, des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllt.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR40259438

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