Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

21.11.2006

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  1. Ziffer eins
    in Deutsch,
  2. Ziffer 2
    in Lebender Fremdsprache,
  3. Ziffer 3
    in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend'' beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist nach Maßgabe des Absatz 5, eine praktische Prüfung abzulegen.
  1. Absatz 2,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der

4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der

römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend'' beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.

  1. Absatz 3,Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet Paragraph 35, Anwendung.
  2. Absatz 4,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
  3. Absatz 5,Die praktische Prüfung ist abzulegen, wenn in keinem der in Absatz eins, genannten Prüfungsgebiete eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend'' erfolgte. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12128719

Alte Dokumentnummer

N7199959875L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR12128719

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