Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.04.2017

Außerkrafttretensdatum

27.08.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR40192736

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