Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

20.04.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Lebender Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder
    3. Ziffer 3
      in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.
  4. Absatz 4,Die Termine für
    1. Ziffer eins
      die praktische Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die schriftlichen Prüfungen sowie
    3. Ziffer 3
      die allenfalls mündlichen Prüfungen
    werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 9, der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, in der geltenden Fassung festgelegt.
  5. Absatz 5,Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet Paragraph 35, Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40140169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR40140169

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