Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.01.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Paragraph 63 b, des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259438