(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.