Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.11.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      in Deutsch,
    2. Ziffer 2
      in Lebender Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.
  4. Absatz 4,Die Termine für
    1. Ziffer eins
      die praktische Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die schriftlichen Prüfungen sowie
    3. Ziffer 3
      die allenfalls mündlichen Prüfungen
    werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 9, der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, in der geltenden Fassung festgelegt.
  5. Absatz 5,Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet Paragraph 35, Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40084820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR40084820

Navigation im Suchergebnis