Bundesrecht konsolidiert

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Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  1. Ziffer eins
    in Deutsch,
  2. Ziffer 2
    in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend'' beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.
  1. Absatz 2,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.
  2. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über
    1. Ziffer eins
      eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
    2. Ziffer 2
      grammatikalische Grundkenntnisse und
    3. Ziffer 3
      entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.
    Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
  5. Absatz 6,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
  6. Absatz 7,Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
    1. Ziffer eins
      musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
    3. Ziffer 3
      körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
    4. Ziffer 4
      sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
    Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Kontaktfähigkeit

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127021

Alte Dokumentnummer

N7199761831J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR12127021

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