(1)Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.