Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.08.2019

Außerkrafttretensdatum

11.01.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40217216

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P5/NOR40217216

Navigation im Suchergebnis