Absatz eins,Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
- Ziffer einsder musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
- Ziffer 2der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
- Ziffer 3der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
- Ziffer 4der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.