„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 32, treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“