Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 58 Abs. 22 Z 2 idF
BGBl. I Nr. 109/1997)
Text
Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgtParagraph 10, (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% undim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% und
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4.im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
(2)Absatz 2Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 12 - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12112988
Alte Dokumentnummer
N6199713162I