Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 58 Abs. 22 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)

Text

Universitäts(Hochschul)professoren

Paragraph 10, (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% und
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  1. Absatz 2Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  2. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12112988

Alte Dokumentnummer

N6199713162I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P10/NOR12112988

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