im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.