Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Universitätsprofessoren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
    der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.

Schlagworte

Hochschulprofessor

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40125297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P10/NOR40125297

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