Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Universitätsprofessoren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
  2. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

Schlagworte





Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12117546

Alte Dokumentnummer

N6199960726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P10/NOR12117546

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