Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 58 Abs. 22 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)

Text

Universitäts(Hochschul)professoren

Paragraph 10, (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
  1. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12113296

Alte Dokumentnummer

N6199747928L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P10/NOR12113296

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