Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche

Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft

vergleiche Paragraph 58, Absatz 22, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)

Text

Universitäts(Hochschul)professoren

Paragraph 10, (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% und
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  1. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.