Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
Beachte
Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 58 Abs. 22 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)vergleiche Paragraph 58, Absatz 22, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)
Text
Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgtParagraph 10, (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% undim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% und
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4.im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 12 - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.