Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Universitätsprofessoren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
    der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. Absatz 3,Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40072474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P10/NOR40072474

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