Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 58 Abs. 22 Z 2 idF
BGBl. I Nr. 109/1997)
Text
Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(2)Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 12 - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 12, - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40125294