Absatz einsAb 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.