Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 h, Absatz eins, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 18 k, Absatz eins und 18 d bis 18 f ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die oder der Bundestheaterbedienstete nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.
  4. Absatz 2 b,Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
  5. Absatz 3,Dauert das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
  6. Absatz 4,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlittene Arbeitsunfälle gelten als Dienstunfälle nach den Paragraphen 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfallrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.
  7. Absatz 5,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
  8. Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  9. Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 6, 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
  10. Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählen
    1. Ziffer eins
      jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, geleistet hat, und
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen.
  11. Absatz 9,Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.

    Anmerkung, Absatz 10, tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft)

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40146182

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P5b/NOR40146182

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