(2a)Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 18k Abs. 1 und 18d bis 18f ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 18 k, Absatz eins und 18 d bis 18 f ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.