(2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18h Abs. 1 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 h, Absatz eins, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.