jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, undjeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, geleistet hat, und