Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5 b,

Anmerkung, Absatz eins bis 6 treten mit 1.1.2003 in Kraft)

  1. Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 6, 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
  2. Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählen
    1. Ziffer eins
      jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, geleistet hat, und
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen.

    Anmerkung, Absatz 9, tritt mit 1.1.2003 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40069216

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P5b/NOR40069216

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