Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 g,, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)

  4. Absatz 6,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  5. Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
  6. Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 5, zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der
    1. Ziffer eins
      ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.
  7. Absatz 9,Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40010794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P5b/NOR40010794

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