(2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18h Abs. 1, nicht jedoch in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, oder gemäß § 2b in der ab 1. November 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 b, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 h, Absatz eins,, nicht jedoch in Verbindung mit Paragraph 18 g,, bewirken können hätte, oder gemäß Paragraph 2 b, in der ab 1. November 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.