(5)Absatz 5,Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3, Ziffer 3, bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Absatz 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.