Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt
    1. Ziffer eins
      im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
    2. Ziffer 2
      wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
  4. Absatz 4,Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  5. Absatz 5,Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3, Ziffer 3, bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Absatz 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.
  6. Absatz 6,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  7. Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
  8. Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
    1. Ziffer eins
      ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat,
    sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
  9. Absatz 9,Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40017784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P5b/NOR40017784

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