Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
    1. Ziffer eins
      Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      Straßenbahnen;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,)
    1. Ziffer 4
      Materialbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
    1. Ziffer eins
      Hauptbahnen;
    2. Ziffer 2
      die Verleihung einer Konzession nach Paragraph 17,, die Erklärung der Behörde nach Paragraph 30, Litera b,, die Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 3, sowie von Bewilligungen nach Paragraph 29, Absatz eins, für Nebenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnverkehrsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      die Verleihung von Europakonzessionen.
  4. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39;
    4. Ziffer 4
      zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
    Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40046124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P12/NOR40046124

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