die Genehmigungen nach § 21 Abs. 1 und 3 sowie für die in den §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 6, 27, 28 und 45 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen.die Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie für die in den Paragraphen 13, Absatz 2, 19, Absatz eins und 3, 21 Absatz 2, 22, Absatz 3 und 6, 27, 28 und 45 Absatz 2, geregelten Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen.