Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
    1. Ziffer eins
      Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph 4,, für Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, für Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins und für Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen zuständig.
  4. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39;
    4. Ziffer 4
      zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
    Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146256

Alte Dokumentnummer

N9195755669J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P12/NOR12146256

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