Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.