Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 12

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Abs. 2 Z 11 tritt, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, mit 30.4.2021 in Kraft (vgl. § 245 Abs. 13)

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.
  2. Absatz eins a,Ist der Landeshauptmann gemäß Absatz eins, die sachlich zuständige Behörde, so ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, örtlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten von Bundesländer überschreitenden Straßenbahnen:
      1. Litera a
        für die Entscheidung über Anträge auf Verleihung der Konzession zum Bau und zum Betrieb von solchen Straßenbahnen sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf solchen Straßenbahnen;
      2. Litera b
        für die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 14 c, und 14d;
      3. Litera c
        für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;
      4. Litera d
        für die Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 6,;
    2. Ziffer 2
      für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach Paragraph 32 d,, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch zum Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen, jedoch nicht zum Betrieb auf Hauptbahnen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und über Anträge nach Paragraph 33 c,, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen.
  3. Absatz 2,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
    1. Ziffer eins
      alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
    2. Ziffer 2
      folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
      1. Litera a
        die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a, 14 c, 14 d,, Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 25 und Paragraph 28, Absatz eins,;
      2. Litera b
        die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6,;
      3. Litera c
        die Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e,;
    3. Ziffer 3
      folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
      1. Litera a
        die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a, 14 c, 14 d und Paragraph 28, Absatz eins,;
      2. Litera b
        die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6,;
      3. Litera c
        Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e,;
    4. Ziffer 4
      alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      alle Angelegenheiten der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, sonstiger in diesem Bundesgesetz geregelten Schulungseinrichtungen und der sachverständigen Prüfer;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach Paragraph 31 g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach Paragraph 32 d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
    8. Ziffer 8
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach Paragraph 33 c,, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Anträge nach Paragraph 21, Absatz 6 und die Angelegenheiten des Paragraph 21, Absatz 8, solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
    10. Ziffer 10
      die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben;
    11. Ziffer 11
      alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;
    12. Ziffer 12
      in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, deren Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Interoperabilität des Eisenbahnsystems oder mit der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen steht, der nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen ist.
  4. Absatz 3,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 42 und 43,

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263658

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P12/NOR40263658

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