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Eisenbahngesetz 1957 § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.07.2024
§ 11 am 19.07.2024
§ 13 am 19.07.2024
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 20.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
§ 12 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
§ 12 gültig von 23.12.2020 bis 30.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
§ 12 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
§ 12 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
§ 12 gültig von 23.04.2010 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
§ 12 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
§ 12 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
§ 12 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2003
§ 12 gültig von 01.04.2002 bis 21.11.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
§ 12 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 231/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
31.12.2021
Außerkrafttretensdatum
19.07.2024
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Beachte
Abs. 2 Z 11 tritt, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, mit 30.4.2021 in Kraft (vgl. § 245 Abs. 13)
Text
Behördenzuständigkeit
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins,
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.
(2)
Absatz 2,
Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1.
Ziffer eins
alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2.
Ziffer 2
folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
a)
Litera a
die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1;
die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a, 14 c, 14 d,, Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 25 und Paragraph 28, Absatz eins,;
b)
Litera b
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6,;
c)
Litera c
die Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
die Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e,;
3.
Ziffer 3
folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
a)
Litera a
die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d und § 28 Abs. 1;
die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a, 14 c, 14 d und Paragraph 28, Absatz eins,;
b)
Litera b
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6,;
c)
Litera c
Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e,;
4.
Ziffer 4
alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen;
5.
Ziffer 5
alle Angelegenheiten der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, sonstiger in diesem Bundesgesetz geregelten Schulungseinrichtungen und der sachverständigen Prüfer;
6.
Ziffer 6
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach Paragraph 31 g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
7.
Ziffer 7
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach Paragraph 32 d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
8.
Ziffer 8
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach Paragraph 33 c,, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
9.
Ziffer 9
die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
die Entscheidung über Anträge nach Paragraph 21, Absatz 6 und die Angelegenheiten des Paragraph 21, Absatz 8, solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
10.
Ziffer 10
die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben;
11.
Ziffer 11
alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;
12.
Ziffer 12
in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, deren Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Interoperabilität des Eisenbahnsystems oder mit der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen steht, der nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen ist.
(3)
Absatz 3,
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1.
Ziffer eins
zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2.
Ziffer 2
zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3.
Ziffer 3
zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.
zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 42 und 43,
Im RIS seit
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40241077
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P12/NOR40241077
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