Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Benützung der zweiten Wagenklasse,
    2. Ziffer 2
      die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
    3. Ziffer 3
      eine Platzreservierung gegen Nachweis.
  2. Absatz 2,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegepäck

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40172136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR40172136

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