Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
    1. Ziffer eins
      Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
  3. Absatz 3,Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.
  4. Absatz 4,Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
  5. Absatz 5,Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Absatz eins bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.
  6. Absatz 6,Ausnahmen von den Absatz eins bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegebührenstufe

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108020

Alte Dokumentnummer

N6199413699A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR12108020

Navigation im Suchergebnis