Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
- Ziffer einsdie Benützung der zweiten Wagenklasse,
- Ziffer 2die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
- Ziffer 3eine Platzreservierung gegen Nachweis.