Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse;
    2. Litera b
      den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.
  2. Absatz 2,Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
  3. Absatz 3,Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben, und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.
  4. Absatz 4,Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz des Fahrpreises dieser Wagenklasse.

Schlagworte

Erste Klasse, Zweite Klasse, Reisegebührenstufe

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12095289

Alte Dokumentnummer

N61967102990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR12095289

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