(5)Absatz 5Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.Die Beträge nach Absatz 4, erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.