Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 7, tagesaktuelle Fassung

Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Benützung der zweiten Wagenklasse,
    2. Ziffer 2
      die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
    3. Ziffer 3
      eine Platzreservierung gegen Nachweis.
  2. Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 2 aBei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.
  4. Absatz 3Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Absatz 2 und 2a damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
  6. Absatz 5Die Beträge nach Absatz 4, erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegepäck

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40265524

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR40265524