Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
    1. Ziffer eins
      Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
  3. Absatz 3,Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.
  4. Absatz 4,Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
  5. Absatz 5,Dem Beamten sind für Dienstreisen gemäß den Absatz eins bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Wenn es der Beamte wünscht, ist der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen auszuzahlen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte oder sonstiger Tarifermäßigungen für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.
  6. Absatz 6,Ausnahmen von den Absatz eins bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegebührenstufe

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40010234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR40010234

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