Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Benützung der zweiten Wagenklasse,
    2. Ziffer 2
      die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
    3. Ziffer 3
      eine Platzreservierung gegen Nachweis.
  2. Absatz 2,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
  3. Absatz 3,Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegepäck

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40179111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P7/NOR40179111

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