Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
die Benützung der zweiten Wagenklasse,
die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2)Absatz 2,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
(3)Absatz 3,Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Liegewagengebühr, Reisegepäck
Im RIS seit
26.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40179111