Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
13.12.2014
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
die Benützung der zweiten Wagenklasse,
die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2)Absatz 2,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
(3)Absatz 3,Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
Schlagworte
Liegewagengebühr, Reisegepäck
Im RIS seit
17.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40125131