Absatz eins,Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
- Litera aden in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse;
- Litera bden übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.