Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 können mit der gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobenen Beschwerde (nunmehr: gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erhobenen Revision) Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung des Beschwerdeführers (nunmehr: Revisionswerbers) unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0151; 13.12.2010, 2009/10/0020; 26.2.2007, 2005/10/0077, VwSlg. 17134 A). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0122, VwSlg. 19101 A).Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 können mit der gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobenen Beschwerde (nunmehr: gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erhobenen Revision) Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung des Beschwerdeführers (nunmehr: Revisionswerbers) unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar vergleiche VwGH 5.11.2014, 2012/10/0151; 13.12.2010, 2009/10/0020; 26.2.2007, 2005/10/0077, VwSlg. 17134 A). Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung vergleiche VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0122, VwSlg. 19101 A).