Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/07/0046

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebraucht in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070046.X04

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2009070046_20120223X04

Rechtssatz für Ra 2022/07/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0031

Entscheidungsdatum

19.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0046 E 23. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebraucht in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070031.L01

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070031_20230619L01

Rechtssatz für Ro 2025/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0046 E 23. Februar 2012 RS 4 (hier nur der vierte Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebraucht in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J04

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070006_20260422J03